Der Beschuldigte hat es als Geschäftsführer der B und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrften strafrechtlich Verantwortlicher dieser Fernsehveranstalterin zu verantworten, die erfolgte Änderung in den Eigentumsverhältnissen der C, die zu 24,5 % an der B beteiligt ist, nicht der Regulierungsbehörde gemeldet hat.
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA