Die KommAustria hat der ORS comm GmbH & Co KG im Rahmen des „DAB+ Testbetrieb Wien“ zur Untersuchung der Nachbarblockproblematik und dem sogenannten „Hole Punching“ zwischen Block 11D und Block 11C gemäß § 4 Abs. 1 PrR-G in Verbindung mit § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 die nachstehend angeführte Übertragungskapazität und gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 TKG 2003 iVm § 4 Abs. 1 PrR-G die gleichlautende Funkanlage, die durch das diesem Bescheid beigelegte und einen Bestandteil des Spruches bildende technische Anlageblatt beschrieben ist, zur Verbreitung von Rundfunk (Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform „DAB+ Testbetrieb Wien“ gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 20.11.2015, KOA 4.200/15-034) für die Bedeckung „MUX A“ bzw. zugeordnet und bewilligt:
A50W100. d. Übertragungskapazität „WIEN 8 (Liesing) Block 11C“ (Beilage A50W100d zum Bescheid KOA 4.510/17-043 vom 05.12.2017)
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA