Die KommAustria hat festgestellt, dass die Freiheitliche Partei Österreichs § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie den unter der Adresse http://www.youtube.com/user/FPOETVonline angebotenen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf seit 20.09.2012 verbreitet, ohne der KommAustria die Verbreitung desselben spätestens zwei Wochen vor dessen Aufnahme angezeigt hat.
Eine gegen die Entscheidung eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2016, W194 2009539-1/4E, als unbegründet abgewiesen.
Die Bescheid ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G