• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    06.10.2017
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    A.Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH
  • GZ
    KOA 2.250/17-025

Verletzung von Werbebestimmungen

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG iVm § 61 Abs. 1 Satz 1 1. Fall AMD-G festgestellt, dass die A. Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH als Veranstalterin des Satellitenfernsehprogramms „oe24 TV“ am 12.06.2017 im Rahmen der zwischen 14:00 und 15:00 Uhr ausgestrahlten Sendung „OE24.TV Zu Mittag – Mittag Show“ die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G jeweils dadurch verletzt hat, dass der von ca. 14:56:05 bis ca. 14:56:45 Werbespot zugunsten der Lugner City weder

a. an seinem Anfang um ca. 14:56:05 Uhr noch
b. an seinem Ende um ca. 14:56:45 Uhr

durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt war.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Das BVwG hat die von der A. Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 03.03.2022, W179 2176930-1/7E, als unbegründet abgewiesen.

Der VfGH hat dem Antrag der A. Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH auf aufschiebende Wirkung mit Beschluss vom 20.04.2022, E992/2022-4, Folge gegeben.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 05.12.2022, E 1265/2022-13, E 992/2022-12., zu Recht erkannt, dass die beschwerdeführende Partei durch die angefochtenen Erkenntnisse weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden ist.
Die Beschwerden werden abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführende Partei durch die angefochtenen Erkenntnisse in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Der VwGH hat dem Antrag der A. Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH auf aufschiebende Wirkung mit Beschluss vom 16.02.2023, Ra 2023/03/0031-6, stattgegeben.

Der VwGH hat die von der A. Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH gegen das Erkenntnis des BVwG erhobene Revision mit Beschluss vom 30.05.2023, Ra 2023/03/0031-8, zurückgewiesen.

Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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