Der Beschuldigte hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter für Übertretungen des Österreichischen Rundfunks (ORF) nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G in 1136 Wien, Würzburggasse 30, zu verantworten, dass der ORF am 29.06.2016 im regionalen Hörfunkprogramm Radio Kärnten
1) von ca. 17:11:30 bis 17:59:59 Uhr die Sendung „Servus, Sreèno, Ciao“ ausgestrahlt hat, welche Produktplatzierungen zugunsten des Hotels Landhof Irschen enthielt, und diese weder an ihrem Anfang noch an ihrem Ende eindeutig gekennzeichnet wurde;
2) den um ca. 16:30:10 Uhr gesendeten Werbespot für die „ORF Nachlese Edition Wanderzeit“ an dessen Anfang nicht durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt hat; und
3) um ca.
i. 06:46:06 Uhr,
ii. 06:51:06 Uhr,
iii. 07:32:56 Uhr,
iv. 09:03:46 Uhr und
v. 11:40:27 Uhr
jeweils Werbespots sowie um ca.
vi. 07:12:27 Uhr,
vii. 07:40:34 Uhr und
viii. 08:20:30 Uhr
jeweils Werbeblöcke ausgestrahlt hat, welche jeweils weder an ihrem Anfang noch an ihrem Ende durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt wurden.
Mit Erkenntnis vom 13.03.2019, W249 2196046-1/5E und W249 2196194-1/5E, hat das BVwG über die Beschwerde gegen den Bescheid der KommAustria entschieden. Der Beschwerde wurde hinsichtlich Spruchpunkt 3) des angefochtenen Straferkennisses Folge gegeben. Darüber hinaus wurde der Bescheid hinsichtlich der Strafbemessung abgeändert.
Anmerkung: Die Veröffentlichung entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA