• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    10.03.2014
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.960/14-146

Straferkenntnis wegen der unterlassenen Anzeige einer Eigentumsänderung

Der Beschuldigte hat als gemäß § 9 Abs. 2 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlicher Beauftragter der B Gesellschaft m.b.H. es unterlassen, das Ausscheiden des C als Gesellschafter der B Gesellschaft m.b.H. und die daraus resultierende Kapitalherabsetzung bei der B Gesellschaft m.b.H. der KommAustria anzuzeigen..

Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.

Weitere Entscheidungen