Über Anzeige der ATV Privat TV GmbH & Co KG, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 20.10.2014, KOA 2.135/14-017, erteilten Zulassung zur Verbreitung des digitalen Fernsehprogramms „ATV“ über den Satelliten Satellit ASTRA 1L, 19,2° Ost, Transponder 117 wurde gemäß § 6 Abs. 2 und 3 AMD-G, die Verbreitung des Programms dahingehend geändert und genehmigt, dass beginnend mit 02.08.2016 an die Stelle der Multiplex-Plattform „MUX B“ (Bescheid der KommAustria vom 23.02.2006, KOA 4.200/06-002) die Multiplex-Plattform „MUX B (DVB-T2)“ (Bescheid der KommAustria vom 20.11.2015, KOA 4.200/15-034) tritt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA