• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    20.01.2021
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Fashion TV Programmgesellschaft mbH
  • GZ
    KOA 2.300/21-006

Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige bzw. verspäteter Anzeige einer Eigentumsänderung

Die KommAustria hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die FASHION TV Programmgesellschaft mbH

a) die Bestimmung des § 10 Abs. 8 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die Übertragung von 100% der Anteile ihres Alleingesellschafters der Regulierungsbehörde nicht im Vorhinein angezeigt hat, und

b) die Bestimmung des § 10 Abs. 7 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die 100%ige Änderung ihrer Eigentumsverhältnisse nicht binnen zwei Wochen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde angezeigt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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