Die KommAustria hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die FASHION TV Programmgesellschaft mbH
a) die Bestimmung des § 10 Abs. 8 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die Übertragung von 100% der Anteile ihres Alleingesellschafters der Regulierungsbehörde nicht im Vorhinein angezeigt hat, und
b) die Bestimmung des § 10 Abs. 7 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die 100%ige Änderung ihrer Eigentumsverhältnisse nicht binnen zwei Wochen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G