• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Sonstiges
  • Datum
    25.08.2021
  • Unterkategorie
    Feststellungsbescheide
  • Partei(en)
    Antenne Steiermark Regionalradio GmbH & Co KG
  • GZ
    KOA 1.160/21-003

Zurückweisung eines Feststellungsantrages

Die KommAustria hat den Antrag, festzustellen, dass die in den Beilagen 1. bis 21. des Bescheides der KommAustria vom 11.03.2015, KOA 1.160/15-001, in der jeweiligen Spalte 19 als technische Bedingung angeführte Empfehlung der Internationalen Telecommunication Union „ITU-R BS.412-9 Abschnitt. 2.5“ nichtig und daher nicht anwendbar ist, als unzulässig zurückgewiesen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

Weitere Entscheidungen