Die KommAustria hat den Antrag, festzustellen, dass die in den Beilagen 1. bis 21. des Bescheides der KommAustria vom 11.03.2015, KOA 1.160/15-001, in der jeweiligen Spalte 19 als technische Bedingung angeführte Empfehlung der Internationalen Telecommunication Union „ITU-R BS.412-9 Abschnitt. 2.5“ nichtig und daher nicht anwendbar ist, als unzulässig zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA