Die KommAustria hat auf Antrag von Elisabeth Puntigam gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei den von ihr bereitgestellten Videoportalen unter
a) der Internetadresse https://www.youtube.com/user/alonewolverine1984 auf dem YouTube-Kanal „Survival Lilly“ und
b) der Internetadresse https://www.youtube.com/channel/UCjsQqfjg2Onuo25UrKAjo1A auf dem YouTube-Kanal „Gardening with Lilly“
um audiovisuelle Mediendienste auf Abruf im Sinne von § 2 Z 4 iVm Z 3 AMD-G handelt, die gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G anzeigepflichtig sind.
Die KommAustria hat weiters festgestellt, dass es sich bei dem von Elisabeth Puntigam bereitgestellten Videoportal unter der Internetadresse https://www.youtube.com/channel/UCF5rEt0KErcP4nyajN8ZbIQ auf dem YouTube-Kanal „Survival Lilly Restricted“ derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 4 iVm Z 3 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Der Bescheid wurde in (Teil-) anonymisierter Fassung veröffentlicht
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA