• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Sonstiges
  • Datum
    08.03.2019
  • Unterkategorie
    Feststellungsbescheide
  • Partei(en)
    Elisabeth Puntigam
  • GZ
    KOA 1.950/19-021

Feststellungsbescheid betreffend audiovisueller Mediendienste auf Abruf

Die KommAustria hat auf Antrag von Elisabeth Puntigam gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei den von ihr bereitgestellten Videoportalen unter

a) der Internetadresse https://www.youtube.com/user/alonewolverine1984 auf dem YouTube-Kanal „Survival Lilly“ und
b) der Internetadresse https://www.youtube.com/channel/UCjsQqfjg2Onuo25UrKAjo1A auf dem YouTube-Kanal „Gardening with Lilly“

um audiovisuelle Mediendienste auf Abruf im Sinne von § 2 Z 4 iVm Z 3 AMD-G handelt, die gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G anzeigepflichtig sind.

Die KommAustria hat weiters festgestellt, dass es sich bei dem von Elisabeth Puntigam bereitgestellten Videoportal unter der Internetadresse https://www.youtube.com/channel/UCF5rEt0KErcP4nyajN8ZbIQ auf dem YouTube-Kanal „Survival Lilly Restricted“ derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 4 iVm Z 3 AMD-G handelt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Der Bescheid wurde in (Teil-) anonymisierter Fassung veröffentlicht

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