• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    01.03.2017
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    A, Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 12.034/17-001

Zurück- bzw. Abweisung einer Beschwerde gegen den Österreichischen Rundfunk

1. Die Beschwerde wird, soweit sie Verletzungen des ORF-Gesetzes vor dem 01.01.2015 behauptet, gemäß § 36 Abs. 3 ORF-G als verspätet zurückgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm § 4 Abs. 1 und § 4b ORF-G als unbegründet abgewiesen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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