Die KommAustria hat den Antrag des Pensionsfonds der Wirtschaftskammer Österreich auf Feststellung, dass der Pensionsfonds der Wirtschaftskammer Österreich den Bekanntgabepflichten nach dem Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) nicht unterliegt, gemäß § 1 Abs. 3 BVG Medienkooperation und Medienförderung (BVG MedKF-T) iVm § 56 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) abgewiesen.
Der Bundeskanzler hat der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung mit Bescheid vom 22.11.2012, BKA-603.979/0043-V/4/2012, stattgegeben und festgestellt, dass der Pensionsfonds der Wirtschaftskammer Österreich nicht den Bekanntgabepflichten nach dem MedKF-TG unterliegt.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA