• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    22.07.2010
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    Austria 9 TV GmbH
  • GZ
    KOA 2.100/10-069

Feststellung einer Verletzung des § 34 Abs. 1 PrTV-G

Aufgrund der Beschwerde des T.S. hat die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) festgestellt, dass die Austria 9 TV GmbH am 24.02.2010 von 00:38 bis 01:56 Uhr durch Ausstrahlung der Teleshopping-Sendung „Quizexpress“ die Zuseher irregeführt und den Interessen der Verbraucher geschadet hat.
Die KommAustria hat weiters gemäß § 26 Abs. 2 PrR-G auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkannt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.

Weitere Entscheidungen