Aufgrund der Beschwerde des T.S. hat die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) festgestellt, dass die Austria 9 TV GmbH am 24.02.2010 von 00:38 bis 01:56 Uhr durch Ausstrahlung der Teleshopping-Sendung „Quizexpress“ die Zuseher irregeführt und den Interessen der Verbraucher geschadet hat.
Die KommAustria hat weiters gemäß § 26 Abs. 2 PrR-G auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkannt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF