A hat als Geschäftsführer der WT1 Privatfernsehen GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieses Unternehmens in 4600 Wels, Ringstraße 30, zu verantworten, dass dieses im Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014 unterlassen hat, bei der Kommunikationsbehörde Austria eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten hinsichtlich ihres Kabelfernsehprogrammes „WT 1“ und ihres Abrufdienstes „WT 1“ vorzunehmen.
Die Strafverfügung ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G