Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF und seine Tochtergesellschaften gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG in Verbindung mit §§ 35 bis 37 ORF-G festgestellt, dass der ORF am 23.10.2020 im Hörfunkprogramm „FM4“ die Bestimmung des § 14 Abs. 1 zweiter Satz ORF-G dadurch verletzt hat, dass er die ab ca. 20:55:12 Uhr ausgestrahlte Werbung nicht eindeutig durch akustische Mittel vom vorangegangenen redaktionellen Programm getrennt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA