Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF und seine Tochtergesellschaften gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG in Verbindung mit §§ 35 bis 37 ORF-G festgestellt, dass der ORF am 23.10.2020 im Hörfunkprogramm „FM4“ die Bestimmung des § 14 Abs. 1 zweiter Satz ORF-G dadurch verletzt hat, dass er die ab ca. 20:55:12 Uhr ausgestrahlte Werbung nicht eindeutig durch akustische Mittel vom vorangegangenen redaktionellen Programm getrennt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G