• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Medientransparenz
  • Datum
    04.09.2015
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 13.500/14-239

Straferkenntnis wegen offensichtlich unrichtiger Bekanntgabe nach dem MedKF-TG

Der Beschuldigte hat als Bürgermeister der Stadtgemeinde Kapfenberg und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Rechtsträgers, zu verantworten, im Rahmen der Bekanntgabe von Daten gemäß § 2 Abs. 1 Medienkooperations- und -förderungs- Transparenzgesetz (MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011, an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) auf der
unter www.rtr.at abrufbaren Webschnittstelle unter der Rubrik „Name des Mediums“ durch die Eingabe der Bezeichnungen

1. Anzeigen und Marketing Kleine Zeitung GmbH & Co KG
2. Obersteirische Rundschau Medien GmbH
3. RMA Medien Services GmbH

Bekanntgaben veranlasst zu haben, deren Unrichtigkeit insofern offensichtlich ist, als es sich bei den genannten Bezeichnungen nicht um die Bezeichnungen von Medien handelt.

Der Beschuldigte hat gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Dieses hat mit Erkenntnis vom 04.09.2015, W194 2014373-1/3E, der Beschwerde stattgegeben, den Bescheid der KommAustria aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt.

Hinweis: Die Formatierung des Bescheides entspricht nicht dem Original.

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