Der Beschuldigte hat in der Funktion als Landeshauptmann und als vertretungsbefugtes Organ des Landes T, somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Rechtsträgers in 6020 Innsbruck, Eduard-Wallnöfer-Platz 3, zu verantworten, im Rahmen der Bekanntgabe von Daten gemäß § 2 Abs. 1 und 5 MedKF-TG an die KommAustria auf der unter www.rtr.at abrufbaren Webschnittstelle im Zuge der Meldephase betreffend das 4. Quartal 2013 Meldungen veranlasst zu haben, die insofern unrichtig waren, als sie
- zum einen das Nettoentgeltgebot dadurch verletzt haben, dass hinsichtlich der Aufträge an die Printmedien „Bezirksblätter Tirol“ und „Tiroler Tageszeitung“ Skonti, Steuern oder Abgaben zugerechnet wurden, sowie
- zum anderen eine falsche Zuordnung zu einem periodischen Medium dadurch bewirkt haben, dass geleistete Entgelte für Hörfunkbeiträge im ORF Radio Tirol betreffend „Senioren und Spielemesse“ im 4. Quartal 2013 (Gesamtbetrag: 12.000 EUR) nicht diesem Medium, sondern fälschlicherweise dem audiovisuellen Medium ORF 2 zugeordnet wurden.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschuldigten mit Beschluss vom 08.04.2016, W194 2106411-1/3E, stattgegeben. Die KommAustria hat dagegen mit Schreiben vom 18.05.2016 außerordentliche Revision erhoben.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.09.2016, Ra 2016/03/0065, hat dieser das angefochtene Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Mit dem Erkenntnis des BVwG vom 12.04.2017, GZ W249 2106411-1/15E, wurde die noch offene Beschwerde des Beschwerdeführers als unbgegründet abgewiesen.
Der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision durch den Beschuldigten wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes mit Erkenntnis vom 22.11.2017, Ra 2017/03/0059, stattgegeben und das Strafverfahren eingestellt.
Anmerkung: Die Formatierung des Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA