• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Frequenzen
  • Datum
    13.06.2006
  • Unterkategorie
    Fernmelderechtliche Bewilligung/Änderung
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 1.800/06-005

Zuordnung der Übertragungskapazitäten Stuben 87,8 MHz, 89,9 MHz und 99,7 MHz an den ORF zur Gewährleistung der Versorgung mit Hörfunkprogrammen

Mit diesem Bescheid wurde dem Österreichischen Rundfunk (ORF) die Übertragungskapazitäten STUBEN – Albona 87,8 MHz, STUBEN – Albona 89,9 MHz und STUBEN – Albona 99,7 MHz zur Gewährleistung der Versorgung mit den ORF-Hörfunkprogrammen Ö1, Ö2 (Radio Vorarlberg) und Ö3 für die Dauer von zehn Jahren zugeordnet.
Nach § 10 PrR-G hat eine solche Zuordnung an den ORF Vorrang vor der Zuordnung an bestehende private Hörfunkveranstalter oder die Neuschaffung eines Versorgungsgebietes für privaten Hörfunk. Voraussetzung ist jedoch, dass die betreffenden Übertragungskapazitätzen für den ORF erforderlich sind, damit er seinem Versorgungsauftrag nach § 3 Abs. 1 ORF-Gesetz nachkommen kann.
Der vom ORF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 PrR-G iVm § 3 ORF-G zu erfüllende Versorgungsauftrag umfasst grundsätzlich das gesamte Bundesgebiet und verpflichtet den ORF dazu, nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit dafür zu sorgen, dass in Bezug auf Programm- und Empfangsqualität alle zum Betrieb eines Rundfunkempfangsgerätes (Hörfunk und Fernsehen) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes gleichmäßig und ständig mit jeweils einem bundeslandweit und zwei österreichweit empfangbaren Programmen des Hörfunks und zwei österreichweit empfangbaren Programmen des Fernsehens versorgt werden. Dies gilt auch für den Bereich des Raumes Stuben, die Flexenpass-Straße und für Zürs. Da dort die vom ORF behaupteten Versorgungslücken tatsächlich vorliegen, benötigt dieser für die gleichmäßige und ständige Versorgung mit den Programmen Ö1, Ö3 und Radio Vorarlberg die drei verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazitäten mit den beantragten Parametern, zumal eine Leistungserhöhung zur Verbesserung der Versorgung schon aus technischen Gründen nicht in Frage kommt.
Die Zuordnungen sind rechtskräftig.

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