• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    26.02.2014
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    A, Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 11.210/14-007

Zurückweisung einer Beschwerde wegen behaupteter Verletzung des ORF-G

Die KommAustria hat die Beschwerde gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 ORF-G iVm § 13 Abs. 3 AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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