Gemäß § 6 Abs. 2 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (wird der RSL tirol tv Filmproduktion GmbH, Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenrundfunk auf Grund des Bescheides der Kommunikationsbehörde Austria vom 22.11.2007, KOA 2.100/07-121, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 6.10.2009, KOA 2.100/09-130, die Verbreitung des Programms „tirol tv“ über den digitalen Satelliten ASTRA 1H, 19,2° Ost, Transponder 115, 12,663 GHz GHz, Polarisation horizontal, mit einer Kapazität von 1,3 MBit/s, für die Dauer der mit dem zitierten Zulassungsbescheid der KommAustria erteilten Zulassung genehmigt. Die Zulässigkeit der Verbreitung des Programms „tirol tv“ über die bisherige Satellitenkapazität ASTRA 19,2° Ost, Transponder 92, Polarisation vertikal (Punkt 1 des zitierten Zulassungsbescheides) endet mit Ablauf des 31.12.2010.
Der genannte Bescheid wurde mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 14.03.2011, KOA 2.120/11-006 berichtigt.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA