• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    27.09.2010
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    IQ – plus Medien GmbH
  • GZ
    KOA 1.467/10-017

Rechtsverletzungsverfahren Graz 94,2 MHz

Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat die Beschwerde der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. gegen die IQ – plus Medien GmbH dahingehend, dass die IQ – plus Medien GmbH als Hörfunkveranstalterin im Versorgungsgebiet „Graz 94,2 MHz“ ab Aufnahme des Sendebetriebes am 02.02.2008 – in eventu seit 04.05.2009, in eventu seit 16.06.2010 – bis zum 25.08.2010 und laufend – in eventu bis zum Tag der Entscheidung der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) den Charakter des von ihr im Antrag auf Zulassung dargestellten und in der Zulassung genehmigten Programms (§ 3 Abs. 2) grundlegend verändert hat, ohne dafür über eine Genehmigung durch die Regulierungsbehörde zu verfügen, und dadurch § 28 Abs. 2 Privatradiogesetz (PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. 50/2010, verletzt hat, für den Zeitraum vom 02.02.2008 bis zum 30.06.2010 sowie vom 13.08.2010 bis zum heutigen Tag (Tag der Entscheidung der KommAustria) gemäß § 25 Abs. 2 PrR-G als unzulässig zurückgewiesen.
Die Beschwerde der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. gegen die IQ – plus Medien GmbH dahingehend, dass die IQ – plus Medien GmbH als Hörfunkveranstalterin im Versorgungsgebiet „Graz 94,2 MHz“ von 01.07.2010 bis 12.08.2010 den Charakter des von ihr im Antrag auf Zulassung dargestellten und in der Zulassung genehmigten Programms (§ 3 Abs. 2) grundlegend verändert hat, ohne dafür über eine Genehmigung durch die Regulierungsbehörde zu verfügen, und dadurch § 28 Abs. 2 PrR-G verletzt hat, wurde gemäß § 24, 25, 26 iVm § 28 Abs. 2 und § 28a Abs. 1 Z 1 und 2 PrR-G als unbegründet abgewiesen.
Der Antrag der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH., der IQ – plus Medien GmbH den Auftrag zu erteilen, den rechtmäßigen Zustand binnen einer zu setzenden Frist herzustellen, wurde gemäß § 28 Abs. 4 PrR-G als unzulässig zurückgewiesen.
Dieser Bescheid wurde mit Bescheid des BKS vom 26.01. 2011, GZ 611.119/0001-BKS/2011, teilweise aufgehoben, teilweise abgeändert und teilweise bestätigt. Die Beschwerde der IQ-plus Medien GmbH gegen den Bescheid des BKS wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 18.09.2013, Zl. 2011/09/0155, als unbegründet abgewiesen.

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