• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    29.09.2020
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    DORF TV GmbH
  • GZ
    KOA 4.430/20-004

Rechtsverletzung wegen verspäteter Anzeige von Eigentumsänderungen

Die KommAustria hat gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die DORF TV GmbH die Bestimmung des § 10 Abs. 7 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die am 18.03.2020 erfolgte Änderung in ihren Eigentumsverhältnissen nicht binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde angezeigt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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