Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 9 KOG iVm mit §§ 35, 36 und 37 ORF-G festgestellt, dass der ORF am 29.04.2022 zwischen 18:57 und 19:21 Uhr im Fernsehprogramm "ORF 2" durch die Ausstrahlung desselben Werbespots für die Messe "AustroVin Tulln" sowohl in den regional im Bundesland Burgenland als auch in den regional im Bundesland Niederösterreich ausgestrahlten Sendungen (Regionalfenster) gegen die Bestimmung des § 14 Abs. 5 erster Satz iVm § 14 Abs. 5a erster Satz ORF-G verstoßen hat.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA