Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG in Verbindung mit §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die AiNet Telekommunikations-Netzwerk Betriebs GmbH, als Veranstalterin des über die terrestrische Multiplexplattform MUX C (Mur-, Mürztal 1) verbreiteten Programms „Kanal3 [Murtal]"
1.1. im Rahmen der am 19.06.2015 im Zeitraum von ca. 18:30 bis 19:10 Uhr ausgestrahlten Wochensendung
a) die Bestimmung des § 37 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Z 32 AMD-G im Rahmen der Wochensendung „Kanal3 [Murtal]“ um ca. 18.30 und 19:10 Uhr jeweils dadurch verletzt hat, dass sie weder am Anfang noch am Ende der Wochensendung entsprechende Sponsorhinweise auf die Firmen „Therme Aqualux“ und dem „Tourismusverband Frohnsdorf“ ausgestrahlt hat;
b) die Bestimmung des § 31 Abs. 2 iVm § 2 Z 29 AMD-G jeweils dadurch verletzt hat, dass sie im Rahmen der Wochensendung mit dem ab ca. 18:33 Uhr gesendeten Beitrag über das „Autohaus Kienzl – Vorstellung des neuen Ford C-Max“ sowie mit dem ab ca. 19:04 Uhr gesendeten Beitrag über die „Trinkwochen in der Landschaftsapotheke Judenburg“ verbotene Schleichwerbung ausgestrahlt hat;
1.2. die Bestimmung des § 47 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie keine Aufzeichnungen des von ihr am 08.06.2015, 18:00 bis 20:00 Uhr, ausgestrahlten Programms hergestellt und der KommAustria vorgelegt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA