Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der LT 1 Privatfernsehen GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher der LT 1 Privatfernsehen GmbH zu verantworten, dass die LT 1 Privatfernsehen GmbH die Übertragung der Anteile der Holzhey Privatstiftung an der LT 1 Privatfernsehen GmbH im Umfang von 30 % an die wootoo Medien Beteiligungs GmbH im Zeitraum vom 25.10.2017 bis zum 26.03.2018 in Industriezeile 36, 4020 Linz, der Regulierungsbehörde nicht angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA