W.G. wird gemäß § 35 Abs. 12 KOG die Entrichtung des Finanzierungsbeitrags zur Finanzierung des Aufwandes der RTR-GmbH und der KommAustria für das Jahr 2010 in der Höhe von netto EUR xxx, zuzüglich 20% USt, brutto daher EUR xxx, sowie für das zweite bis vierte Quartal 2011 jeweils netto EUR xxx, zuzüglich 20% USt, brutto daher jeweils EUR xxx, daher insgesamt in der Höhe von brutto EUR xxx, vorgeschrieben und weiters aufgetragen, den genannten Gesamtbruttobetrag binnen 14 Tagen auf das Konto der RTR-GmbH, Konto Nr. 696170109 bei der Bank Austria AG (BLZ 12000), zu entrichten.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Die Formatierung der zum Download bereitgestellten Entscheidung entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA