Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Hörfunkveranstalter festgestelt, dass die Kronehit Radio BetriebsgmbH (vormals Donauwelle Radio Privat Niederösterreich GmbH) als Hörfunkveranstalter im Versorgungsgebiet „Niederösterreich“ die Bestimmung über Patronanzsendungen in § 19 Abs. 5 lit e Privatradiogesetz (PrR-G) dadurch verletzt hat, dass sie am 09.08.2004 um 07.01 Uhr eine gemäß § 19 Abs. 5 lit a PrR-G finanziell unterstützte Nachrichtensendung gesendet hat.
Der Bundeskommunikationssenat hat diesen Bescheid mit Berufungsentscheidung vom 23.6.2005, GZ 611.001/0005-BKS/2005, aufgehoben, da keine Rechtsverletzung vorlag. Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Link zur Entscheidung des BKS (pdf)
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA