Der Livetunes Network GmbH wird gemäß § 3 Abs. 2, Abs. 5 Z 1 und Abs. 6 Privatradiogesetz iVm mit § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Telekommunikationsgesetz 2003 für den Zeitraum vom 12.03.2012 bis zum 22.03.2012 eine Zulassung zur Veranstaltung von Ereignishörfunk für die Veranstaltung "Wiener Filmball 2012" erteilt.
Aufgrund der zugeordneten und in der Beilage 1 beschriebenen Übertragungskapazität "WIEN INNERE STADT (Donaukanal) 103,2 MHz" umfasst das Versorgungsgebiet Teile der Bundeshauptstadt Wien.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA