• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Medientransparenz
  • Datum
    21.03.2017
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 13.500/17-020

Straferkenntnis wegen offensichtlicher Unrichtigkeit nach dem MedKF-TG

Der Beschuldigte hat als Bürgermeister der Stadtgemeinde Marchtrenk und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Rechtsträgers in 4614 Marchtrenk, Linzer Straße 21, zu verantworten, im Rahmen der Bekanntgabe von Daten gemäß § 2 Abs. 1 MedKF-TG an die KommAustria auf der unter www.rtr.at abrufbaren Webschnittstelle durch die Eingabe der Bezeichnung

Film- u. Videoproduktion Martina Mayrhofer

am 06.10.2016 eine Meldung veranlasst zu haben, deren Unrichtigkeit offensichtlich ist. Die Bekanntgabe ist insofern falsch, als es sich bei der Eingabe nicht um die Bezeichnung eines periodischen Mediums handelt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Die Formatierung des Bescheides entspricht nicht dem Original.

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