Die KommAustria hat gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die FASHION TV Programmgesellschaft mbH die Bestimmung gemäß § 6 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie einen am 14.06.2019 durchgeführten Wechsel der Verbreitung ihres Satellitenfernsehprogramms „Fashion TV“ von EUTELSAT Hot Bird 13D, 13° Ost, Polarisation horizontal, Transponder 117, Frequenz 10.853 MHz (SD und HD) auf EUTELSAT Hot Bird 13B, 13° Ost, Polarisation horizontal, Transponder 133, Frequenz 11.179 MHz (SD) und EUTELSAT 16A, 16° Ost, Polarisation horizontal, Frequenz 11.303 MHz, DVB-S2 (HD) vorgenommen hat, ohne dies der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G