Die KommAustria hat gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die FASHION TV Programmgesellschaft mbH die Bestimmung gemäß § 6 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie einen am 14.06.2019 durchgeführten Wechsel der Verbreitung ihres Satellitenfernsehprogramms „Fashion TV“ von EUTELSAT Hot Bird 13D, 13° Ost, Polarisation horizontal, Transponder 117, Frequenz 10.853 MHz (SD und HD) auf EUTELSAT Hot Bird 13B, 13° Ost, Polarisation horizontal, Transponder 133, Frequenz 11.179 MHz (SD) und EUTELSAT 16A, 16° Ost, Polarisation horizontal, Frequenz 11.303 MHz, DVB-S2 (HD) vorgenommen hat, ohne dies der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA