A hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter für den gesamten Bereich des ORF für Übertretungen nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G zu verantworten, dass am 01.03.2015 um ca. 19:18 Uhr keine eindeutige Kennzeichnung der Produktplatzierung am Anfang der Sendung „Sport am Sonntag“ im Fernsehprogramm ORF eins stattgefunden hat.
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Die Veröffentlichung entspricht nicht dem Original.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G