Die KommAustria hat gemäß § 25 Abs. 2 Z 9 und Abs. 5 AMD-G festgestellt, dass die Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG vom 27.10.2012 bis zum 03.01.2013 über die ihr mit Bescheid der KommAustria vom 23.02.2006, KOA 4.200/06-002, zugeordnete terrestrische Multiplex-Plattform „MUX A/B“ das nicht zugelassene Programm „Schau TV“ verbreitet hat. Sie ist dadurch der ihr mit dem Bescheid der KommAustria vom 23.02.2006, KOA 4.200/06-002, gemäß Spruchpunkt 4.3.10 erteilten Auflage, wonach lediglich Programme, die über eine Zulassung verfügen, verbreitet werden dürfen, nicht nachgekommen und hat hierdurch § 25 Abs. 2 iVm § 25 Abs. 5 AMD-G verletzt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA