Der Antrag der Kirchlichen Stiftung Radio Stephansdom auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk betreffend die Übertragungskapazität „LINZ 2 (STO-RK/Freinberg) 89,2 MHz“ vom 18.12.2014 wird gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 Privatradiogesetz zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF