Gemäß § 5 Abs 7 Z 1 PrTV-G wurde festgestellt, dass die Sport Management International GmbH & Co KG über einen durchgehenden Zeitraum von einem Jahr aus von ihr zu vertretenden Gründen keinen regelmäßigen Sendebetrieb entsprechend ihrer Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenrundfunk (Spartenfernsehprogramm), welche ihrer Rechtsvorgängerin, der Sport Management International GmbH, mit Bescheid der Privatrundfunkbehörde vom 8. Juli 1999, GZ 611.801/6-RRB/99, erteilt wurde, ausgeübt hat. Gemäß § 5 Abs 7 Z 1 PrTV-G ist diese Zulassung daher erloschen.
Dieser Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA