• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    24.03.2022
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Lisa-Marie Schiffner
  • GZ
    KOA 1.960/22-054

Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass Lisa-Marie Schiffner die Bestimmung § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die audiovisuellen Mediendienste auf Abruf „Lisa-Marie Schiffner“, abrufbar unter https://www.youtube.com/c/LisaMarieSchiffner, sowie „lisamarie_schiffner“, abrufbar unter https://www.instagram.com/lisamarie_schiffner/channel/, nicht spätestens zwei Monate nach deren Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

Weitere Entscheidungen