• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsaufsicht
  • Datum
    15.02.2013
  • Unterkategorie
    Programmänderungen
  • Partei(en)
    Hit FM Privatradio GmbH
  • GZ
    KOA 1.301/13-001

Feststellung, dass keine grundlegende Änderung des Programmcharakters vorliegt

Die KommAustria  hat auf Antrag der Hit FM Privatradio GmbH wird gemäß § 28a Abs. 2 PrR-G festgestellt, dass die beabsichtigte Programmänderung, wie sie im Antrag vom 09.01.2012 dargestellt wurde, unter Berücksichtigung des Bescheides des Bundeskommunikationssenats (BKS) vom 21.04.2008, GZ 611.060/0003-BKS/2008, mit welchem der Hit FM Privatradio GmbH eine Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms im Versorgungsgebiet "Bezirk St. Pölten" erteilt wurde, keine grundlegende Änderung des Programmcharakters im Sinne des § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 PrR G darstellt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.

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