• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    18.06.2015
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    A
  • GZ
    KOA 1.960/15-172

Strafverfügung wegen Verletzung der Aktualisierungspflicht gemäß § 9 Abs. 4 AMD-G

A hat als Obmann des Vereins für die Förderung und den Betrieb von Kommunikationsmedien im Wohnpark Alt Erlaa und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieses Vereins in 1230 Wien, Anton Baumgartnerstr. 44/B2/083, zu verantworten, dass dieser es im Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014 unterlassen hat, bei der Kommunikationsbehörde Austria eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten hinsichtlich des Kabelfernsehprogramms „Wohnpark Media“ vorzunehmen.

Die Strafverfügung ist rechtskräftig.

Anmerkung: Die Veröffentlichung entspricht nicht dem Original.

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