A hat als Obmann des Vereins für die Förderung und den Betrieb von Kommunikationsmedien im Wohnpark Alt Erlaa und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieses Vereins in 1230 Wien, Anton Baumgartnerstr. 44/B2/083, zu verantworten, dass dieser es im Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014 unterlassen hat, bei der Kommunikationsbehörde Austria eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten hinsichtlich des Kabelfernsehprogramms „Wohnpark Media“ vorzunehmen.
Die Strafverfügung ist rechtskräftig.
Anmerkung: Die Veröffentlichung entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA