Gemäß § 24 und § 25 Abs. 1 und 3 Privatradiogesetz wird festgestellt, dass die Mur-Mürztal Radiobetriebs GmbH die Bestimmung des § 22 Abs. 4 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie das am 24.04.2012 im Firmenbuch des Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eingetragene Ausscheiden des Gesellschafters Peter Beredits und Veräußerung seiner Anteile an ihre seit diesem Datum Alleineigentümerin GH Vermögensverwaltungs GmbH nicht unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Rechtswirksamkeit angezeigt hat.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA