Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die ATV Aichfeld Film- und Medienproduktion GmbH als Veranstalterin des über die terrestrische Multiplexplattform MUX C – Mur-, Mürztal 2 ausgestrahlten Programms „ATV – Das Magazin“ am 03.02.2015 die Bestimmung des § 43 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie von ca. 14:00:00 Uhr bis ca. 14:44:39 Uhr im Programm „ATV – Das Magazin“ die werblich gestaltete Sendung „ATV Aichfeld Magazin“ ausgestrahlt hat, ohne dass diese leicht als Fernsehwerbung erkennbar und somit vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar war.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA