Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die ATV Aichfeld Film- und Medienproduktion GmbH als Veranstalterin des über die terrestrische Multiplexplattform MUX C – Mur-, Mürztal 2 ausgestrahlten Programms „ATV – Das Magazin“ am 03.02.2015 die Bestimmung des § 43 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie von ca. 14:00:00 Uhr bis ca. 14:44:39 Uhr im Programm „ATV – Das Magazin“ die werblich gestaltete Sendung „ATV Aichfeld Magazin“ ausgestrahlt hat, ohne dass diese leicht als Fernsehwerbung erkennbar und somit vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar war.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF