• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    05.05.2015
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    ATV Aichfeld FIlm- und Videoproduktion GmbH
  • GZ
    KOA 4.422/15-009

Verletzung von Werbebestimmungen

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die ATV Aichfeld Film- und Medienproduktion GmbH als Veranstalterin des über die terrestrische Multiplexplattform MUX C – Mur-, Mürztal 2 ausgestrahlten Programms „ATV – Das Magazin“ am 03.02.2015 die Bestimmung des § 43 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie von ca. 14:00:00 Uhr bis ca. 14:44:39 Uhr im Programm „ATV – Das Magazin“ die werblich gestaltete Sendung „ATV Aichfeld Magazin“ ausgestrahlt hat, ohne dass diese leicht als Fernsehwerbung erkennbar und somit vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar war.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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