Mit diesem Bescheid wurde die Übertragungskapazität "S JOHANN PONG 2 (Sternlehen) 107,5 MHz" gemäß § 10 Abs 1 Z 4 iVm § 12 Abs 1PrR-G der
WELLE SALZBURG GmbH zur Erweiterung ihres Versorgungsgebietes "Stadt Salzburg 106,2 MHz" zugeordnet. Der Name des Versorgungsgebietes lautet nunmehr "Stadt Salzburg (106,2 MHz) und Salzachtal".
Der Antrag der Radio Starlet Programm- und Werbegesellschaft mbH auf Neuschaffung eines Versorgungsgebietes wurde abgewiesen. Ein allfällig neugeschaffenes Versorgungsgebiet "St. Johann im Pongau" wäre ein im Vergleich zu anderen Versorgungsgebieten, die für die Verbreitung von lokalem Hörfunk bestehen, kleines Versorgungsgebiet. Mit der Finanzierbarkeit des Radiobetriebs durch ein entsprechend hohes, im Versorgungsgebiet erzielbares Werbeaufkommen kann daher nicht gerechnet werden. In der Abwägung zwischen der Neuschaffung eines Versorgungsgebietes und der Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes war daher der Neuschaffung Vorrang einzuräumen.
Mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 16.12.2003, GZ 611.091/004-BKS/2003, wurde die erstinstanzliche Entscheidung vollinhaltlich bestätigt und die Berufungen abgewiesen. Die Zuordnung ist sohin rechtskräftig.
Mit Erkenntnis vom 24.5.2006, Zl. 2004/04/0024, hat der Verwaltungsgerichtshof die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen.
Link zur Entscheidung des VwGH (RIS)
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA