• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    21.08.2013
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Entspannungsfunk Gesellschaft mbH
  • GZ
    KOA 1.380/13-006

Rechtsverletzung finanzielle Unterstützung von Nachrichten

Die KommAustria stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und Z 7 KOG in Verbindung mit den §§ 24 und 25 PrR-G fest, dass die Entspannungsfunk Gesellschaft mbH als Veranstalterin des Hörfunkprogramms „Lounge FM“ im Versorgungsgebiet „Oberösterreich Mitte“ am 27.12.2012 die Bestimmung des § 19 Abs. 5 lit. e iVm Abs. 5 lit. a PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie von ca. 07:01 bis ca. 07:03 Uhr und von ca. 08:01 bis ca. 08:03 Uhr Nachrichtensendungen ausgestrahlt hat, die von der derstandard.at GmbH finanziell unterstützt waren.

Der Bescheid wurde durch Bescheid BKS vom 11.12.2013 GZ 611.001/0009-BKS/2013 behoben.

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm den §§ 19 Abs. 5 lit. a und § 19 Abs. 5 lit. e PrR-G Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids an die KommAustria zurückverwiesen.

Aufgrund des Bescheides BKS vom 11.12.2013 GZ 611.001/0009-BKS/2013 wurde das Verfahren nunmehr eingestellt.

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