Die KommAustria stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und Z 7 KOG in Verbindung mit den §§ 24 und 25 PrR-G fest, dass die Entspannungsfunk Gesellschaft mbH als Veranstalterin des Hörfunkprogramms „Lounge FM“ im Versorgungsgebiet „Oberösterreich Mitte“ am 27.12.2012 die Bestimmung des § 19 Abs. 5 lit. e iVm Abs. 5 lit. a PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie von ca. 07:01 bis ca. 07:03 Uhr und von ca. 08:01 bis ca. 08:03 Uhr Nachrichtensendungen ausgestrahlt hat, die von der derstandard.at GmbH finanziell unterstützt waren.
Der Bescheid wurde durch Bescheid BKS vom 11.12.2013 GZ 611.001/0009-BKS/2013 behoben.
Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm den §§ 19 Abs. 5 lit. a und § 19 Abs. 5 lit. e PrR-G Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids an die KommAustria zurückverwiesen.
Aufgrund des Bescheides BKS vom 11.12.2013 GZ 611.001/0009-BKS/2013 wurde das Verfahren nunmehr eingestellt.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF