Der Radio – TV GRÜN WEISS Betriebs GmbH Nfg. KEG wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 und § 12 Abs. 1 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 die Übertragungskapazitäten „OEBLARN (Strimitzen) 107,2 MHz“, „ROTTENMANN (Sonnenberg) 104,8 MHz“, „SCHLADMING (Hochwurzen) 106,3 MHZ“ und „KALWANG (Stellerberg) 88,9 MHZ“ zur Erweiterung des ihr mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 26.02.2007, GZ 611.122/0001-BKS/2006, zugeteilten Versorgungsgebietes „Bruck an der Mur/Mur-, Mürztal (106,6 MHz)“ zugeordnet. Der Name des Versorgungsgebietes lautet nunmehr „Mur,- Mürz,- und Ennstal“.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA