Der Radio – TV GRÜN WEISS Betriebs GmbH Nfg. KEG wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 und § 12 Abs. 1 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 die Übertragungskapazitäten „OEBLARN (Strimitzen) 107,2 MHz“, „ROTTENMANN (Sonnenberg) 104,8 MHz“, „SCHLADMING (Hochwurzen) 106,3 MHZ“ und „KALWANG (Stellerberg) 88,9 MHZ“ zur Erweiterung des ihr mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 26.02.2007, GZ 611.122/0001-BKS/2006, zugeteilten Versorgungsgebietes „Bruck an der Mur/Mur-, Mürztal (106,6 MHz)“ zugeordnet. Der Name des Versorgungsgebietes lautet nunmehr „Mur,- Mürz,- und Ennstal“.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF