Nach § 7 Abs. 6 PrR-G hat ein Hörfunkveranstalter die Übertragung an Dritte von mehr als 50 vH der Anteile, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung oder einer Feststellung nach diesem Absatz beim Hörfunkveranstalter bestehen, der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Mehrere Übertragungen sind zusammenzurechnen. Die Regulierungsbehörde hat spätestens innerhalb einer Frist von acht Wochen ab der Anzeige festzustellen, ob unter den geänderten Verhältnissen den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 sowie der §§ 7 bis 9 entsprochen wird.
In diesen Verfahren hatten die Hit FM Privatradio GmbH (KOA 1.301/04-01) bzw. die Teleport Waldviertel – Information und Kommunikation GmbH (KOA 1.302/04-01) Übertragungen im Ausmaß von 19,9 % bzw 24,9 % im Vorhinein nach § 7 Abs. 6 PrR-G angezeigt. Da die Voraussetzungen für die beantragten Feststellungen damit nicht vorgelegen sind, waren die Anträge zurückzuweisen. Die Eigentumsänderungen konnten ohne vorherige bescheidmäßige Festellungen durchgeführt werden.
Die Bescheide sind rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA