1. Die KommAustria hat der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG gemäß § 22 Abs. 1 AMD-G die Bewilligung zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform unter versuchsweiser Nutzung der Übertragungskapazitäten gemäß Spruchpunkt 4. zur Erprobung digitaler Übertragungstechniken und programmlicher Entwicklungen (Pilotversuch) mittels HEVC-kodierten UHD-Signalen („UHD-Testbetrieb Wien“) erteilt.
2. Die Zulassung nach Spruchpunkt 1. wurde durch die gemäß Spruchpunkt 4. zugeordneten Übertragungskapazitäten umschrieben und umfasst die Versorgung des Großraums Wien.
3. Die Zulassung nach Spruchpunkt 1. wurde gemäß § 22 Abs. 6 AMD-G für den Zeitraum 07.09.2020 bis 31.12.2020 befristet.
4. Fernmelderechtliche Bewilligungen:
a) Der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG wurden für die Dauer der Bewilligung nach Spruchpunkt 1. gemäß § 22 Abs. 1 AMD-G in Verbindung mit § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 die nachstehend angeführten Übertragungskapazitäten, die durch die diesem Bescheid beigelegten und einen Bestandteil des Spruches bildenden technischen Anlageblätter beschrieben sind, zur Erprobung digitaler Übertragungstechniken und programmlicher Entwicklungen (Pilotversuch) nach Spruchpunkt 1. zugeordnet:
· „WIEN 1 (Kahlenberg) Kanal 21“ (Beilage 1.)
· „WIEN 8 (Liesing) Kanal 21“ (Beilage 2.)
b) Der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG wurde für die Dauer der Bewilligung nach Spruchpunkt 1. gemäß § 22 Abs. 1 AMD-G in Verbindung mit § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2a und 5 TKG 2003 die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der nachstehend angeführten Funkanlagen, die durch die diesem Bescheid beigelegten und einen Bestandteil des Spruches bildenden technischen Anlageblätter beschrieben sind, zur Erprobung digitaler Übertragungstechniken und programmlicher Entwicklungen (Pilotversuch) nach Spruchpunkt 1. erteilt:
· „WIEN 1 (Kahlenberg) Kanal 21“ (Beilage 1.)
· „WIEN 8 (Liesing) Kanal 21“ (Beilage 2.)
Der Bescheid wurde mit dem Berichtigungsbescheid vom 18.09.2020, KOA 4.310/20-015, berichtigt.
Die Bescheide sind rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA