A hat als gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlicher Beauftragter für den gesamten Bereich des Österreichischen Rundfunks für Übertretungen nach § 38 Abs. 1 Z 1 ORF-Gesetz (ORF-G) zu verantworten, dass in dem gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 ORF-G bereitgestellten Online-Angebot TVthek.ORF.at die folgenden Sendungen, die jeweils geeignet waren, die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen zu beeinträchtigen
1. „Tatort – Wer Wind erntet, sät Sturm“, von 14.06.2015 bis 21.06.2015,
2. „Die unlösbaren Fälle des Herrn Sand“, von 21.06.2015 bis 28.06.2015,
3. „Tatort – Der Inder“, von 21.06.2015 bis 28.06.2015, sowie
4. „Tatort – Falsch verpackt“, von 28.06.2015 bis 05.07.2016,
jeweils ohne zeitliche Einschränkung und ohne Maßnahmen, die gewährleistet hätten, dass diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht gesehen werden können, bereitgestellt wurden.
Anmerkung: Die Veröffentlichung entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA