Auf Antrag der Bad Kleinkirchheimer SAT-Kabelfernsehen GmbH, Tiefenbachstraße 4, A-9546 Bad Kleinkirchheim, wird die dieser mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 07.11.2008, KOA 4.218/08-001, zuletzt geändert mit Bescheid vom 02.12.2009, KOA 4.218/09.003, erteilte Zulassung zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 84 Abs. 1 und 5 Telekommunikationsgesetz 2003 dahingehend geändert, dass die darin enthaltene Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der folgenden Funkanlage nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes gilt:
10K100. „VILLACH 3 (Gerlitzen Steinhaus) Kanal 43“ (Beilage 10K100c)
Das beiliegende geänderte technische Anlageblatt bildet einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA