• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    19.03.2014
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.960/14-200

Straferkenntnis wegen Nichtanzeige audiovisueller Medienste

Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der A GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Unternehmens es unterlassen, den unter den Adressen http://www.xy.at und http://www.yz.at bereitgestellten audiovisuellen Mediendienst auf Abruf anzuzeigen.

Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.

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