• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    24.03.2022
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.960/22-061

Strafverfügung wegen Nichtanzeige audiovisueller Mediendienste auf Abruf

Der Beschuldigte hat als Vorstand der feratel media technologies AG und somit als gemäß § 9 Abs. 1VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese es unterlassen hat, spätestens bis zum 24.03.2021 ihr Fernsehprogramm „WetterPanorama – 24/7 LIVE Stream Webcams Österreich“, bereitgestellt unter https://www.youtube.com/c/feratelmediatechnologiesAGInnsbruck bei der KommAustria anzuzeigen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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