Die KommAustria hat die Beschwerde gegen den im Rahmen der Sendung „ZiB 2“ vom 29.03.2023 im Programm ORF 2 ausgestrahlten und in der Folge auf der Website https://tvthek.ORF.at bereitgestellten Beitrag „Ermittlungen gegen CoV-Testfirma Lead Horizon“ sowie gegen den am 29.03.2023 unter der URL https://orf.at/stories/3310680/ veröffentlichten Artikel „Lead Horizon – Untreueermittlungen gegen Eigentümer“ gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a und § 37 Abs. 1 ORF-G
a. im Hinblick auf den Vorwurf der unzulässigen identifizierenden Berichterstattung über den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 6 und § 18 ORF-G sowie
b. im Hinblick auf den Vorwurf der Einseitigkeit und der unzureichenden Berücksichtigung der Stellungnahme des Beschwerdeführers gemäß § 4 Abs. 5 Z 1 und Z 3 ORF-G sowie § 10 Abs. 5 und Abs. 7 und § 18 ORF-G
als unbegründet abgewiesen.
Gegen Spruchpunkt a. dieses Bescheides wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA