Die KommAustria hat die Beschwerde gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 ORF-G, wegen mangelnder Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen den Bescheid wurde am 14.02.2018 vom Beschwerdeführer Beschwerde erhoben.
Mit Beschluss sowie Erkenntnis W157 2186115-1/4E und W157 2187226-1/3E vom 25.04.2018 hat das BVwG die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA